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   OVG Hamburg, 26.10.2009 - 5 So 178/09   

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https://dejure.org/2009,5053
OVG Hamburg, 26.10.2009 - 5 So 178/09 (https://dejure.org/2009,5053)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 26.10.2009 - 5 So 178/09 (https://dejure.org/2009,5053)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 26. Oktober 2009 - 5 So 178/09 (https://dejure.org/2009,5053)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer nachträglichen Gewährung von Prozesskostenhilfe i.F. einer Klagerücknahme

  • Judicialis

    VwGO § 92 Abs. 1 S. 1; ; VwGO § 166

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 92; VwGO § 166; ZPO §§ 114 ff.
    Zulässigkeit einer nachträglichen Gewährung von Prozesskostenhilfe i.F. einer Klagerücknahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Prozesskostenhilfe nach Klagerücknahme

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 695 (Ls.)
  • DVBl 2010, 130
  • DÖV 2010, 239
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Niedersachsen, 05.05.2009 - 4 PA 70/09

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Beendigung eines Verfahrens vor der

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.10.2009 - 5 So 178/09
    Eine darüber hinausgehende Verpflichtung, auf die vom Gericht geschuldete Entscheidung über ein entscheidungsreifes Prozesskostenhilfegesuch vor der Abgabe von prozessleitenden Erklärungen drängen zu müssen, ist diesen Bestimmungen nicht zu entnehmen (vgl. ähnlich: VGH Kassel, Beschl. v. 26.3.2008, DÖV 2008, 605, 607; a.A. wohl OVG Lüneburg, Beschl. v. 5.5.2009, 4 PA 70/09, juris Rn. 5).
  • VGH Hessen, 26.03.2008 - 7 D 575/08

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Erledigung des Rechtsstreits bei zuvor

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.10.2009 - 5 So 178/09
    Eine darüber hinausgehende Verpflichtung, auf die vom Gericht geschuldete Entscheidung über ein entscheidungsreifes Prozesskostenhilfegesuch vor der Abgabe von prozessleitenden Erklärungen drängen zu müssen, ist diesen Bestimmungen nicht zu entnehmen (vgl. ähnlich: VGH Kassel, Beschl. v. 26.3.2008, DÖV 2008, 605, 607; a.A. wohl OVG Lüneburg, Beschl. v. 5.5.2009, 4 PA 70/09, juris Rn. 5).
  • BVerwG, 03.03.1998 - 1 PKH 3.98
    Auszug aus OVG Hamburg, 26.10.2009 - 5 So 178/09
    Ausnahmsweise kann Prozesskostenhilfe auch nach Abschluss eines Verfahrens dann bewilligt werden, wenn der Antrag bereits während des Verfahrens gestellt, aber nicht beschieden worden ist und der Betroffene mit seinem Antrag alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan, insbesondere die dafür notwendigen Unterlagen und Belege eingereicht hat (vgl. zu Vorstehendem z.B. BVerwG, Beschl. v. 3.3.1998, 1 PKH 3/98, juris, Orientierungssatz; OVG Hamburg, Beschl. v. 10.5.2000, NVwZ-RR 2001, 68; OVG Münster, Beschl. v. 10.6.2009, 18 E 586/09, juris Rn. 2).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2008 - 14 E 318/08

    Kriterien für einen Ausschluss einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.10.2009 - 5 So 178/09
    Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass für die nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe regelmäßig kein Raum mehr ist, wenn der Rechtsschutzsuchende die Klage zurückgenommen hat (anders z.B. OVG Münster, Beschl. v. 23.6.2008, 14 E 318/08, juris Rn. 4).
  • OVG Hamburg, 10.05.2000 - 3 So 19/00

    Prozesskostenhilfe für ein Verfahren auf Zulassung zum Studium außerhalb der

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.10.2009 - 5 So 178/09
    Ausnahmsweise kann Prozesskostenhilfe auch nach Abschluss eines Verfahrens dann bewilligt werden, wenn der Antrag bereits während des Verfahrens gestellt, aber nicht beschieden worden ist und der Betroffene mit seinem Antrag alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan, insbesondere die dafür notwendigen Unterlagen und Belege eingereicht hat (vgl. zu Vorstehendem z.B. BVerwG, Beschl. v. 3.3.1998, 1 PKH 3/98, juris, Orientierungssatz; OVG Hamburg, Beschl. v. 10.5.2000, NVwZ-RR 2001, 68; OVG Münster, Beschl. v. 10.6.2009, 18 E 586/09, juris Rn. 2).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.06.2009 - 18 E 586/09
    Auszug aus OVG Hamburg, 26.10.2009 - 5 So 178/09
    Ausnahmsweise kann Prozesskostenhilfe auch nach Abschluss eines Verfahrens dann bewilligt werden, wenn der Antrag bereits während des Verfahrens gestellt, aber nicht beschieden worden ist und der Betroffene mit seinem Antrag alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan, insbesondere die dafür notwendigen Unterlagen und Belege eingereicht hat (vgl. zu Vorstehendem z.B. BVerwG, Beschl. v. 3.3.1998, 1 PKH 3/98, juris, Orientierungssatz; OVG Hamburg, Beschl. v. 10.5.2000, NVwZ-RR 2001, 68; OVG Münster, Beschl. v. 10.6.2009, 18 E 586/09, juris Rn. 2).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2010 - 5 E 1700/09

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung eines Prozesskostenhilfeantrags;

    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. September 2008 - 5 E 1231/08 -, NVwZ-RR 2009, 270, und vom 30. Juni 1993 - 25 E 426/93 -, NVwZ-RR 1994, 124; hierzu auch OVG Hamburg, Beschluss vom 26. Oktober 2009 - 5 So 178/09 -, juris.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.03.2012 - 18 E 1326/11

    Voraussetzungen der rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Fall

    OVG, Beschlüsse vom 21. November 2011 - 13 LA 222/10 -, JnW 2012, 248 und vom 27. Juli 2010 - 4 PA 175/10 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 26. Oktober 2009 - 5 So 178/09 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 11. April 1990 - 2 B 35/90 -, juris, durch eine Erledigungserklärung, vgl.hierzu OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. März 2011 - 3 O 2/11 -, NVwZ-RR 2011, 583; Nieders.
  • OVG Sachsen, 20.03.2012 - 2 D 20/12

    Anforderungen an die Bewilligung von rückwirkender Prozesskostenhilfe (PKH) im

    Denn der Kläger hat ohne Notwendigkeit und aus freiem Entschluss das zu fördernde Sachverfahren durch Klagerücknahme beendet, und ist damit nach erneuter Einschätzung der Sach- und Rechtslage offenbar von der Aussichtslosigkeit seiner Rechtverfolgung ausgegangen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 2. November 2011 - 1 D 87/11 - OVG NRW, Beschl. v. 9. März 2012 a. a. O.; OVG Hamburg, Beschl. v. 26. Oktober 2009 - 5 So 178/09 -, juris,).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.02.2012 - 1 O 7/12

    Klagerücknahme während des PKH-Beschwerdeverfahrens

    Unabhängig vom Vorstehenden scheidet eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe hier aus, da die Klagerücknahme gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO die Anhängigkeit der Klage rückwirkend entfallen lässt, so dass es in sachlicher und zeitlicher Hinsicht an einem Anknüpfungspunkt für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe fehlt ( vgl.: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Mai 2006 - OVG 9 M 81.05 -, juris [m. w. N.]; vgl. auch: OVH Hamburg, Beschluss vom 26. Oktober 2009 - 5 So 178/09 -, juris; OVG Niedersachen, a. a. O. ).
  • VGH Bayern, 29.11.2010 - 7 C 10.10396

    Eilverfahren; Antragsrücknahme; Prozesskostenhilfe (Ablehnung); Beschwerde

    b) Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur dann in Betracht, wenn das Gericht über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entschieden hat, obwohl der Antrag - vor Beendigung des Rechtsstreits - entscheidungsreif (bewilligungsreif) war (vgl. hierzu z.B. BVerwG a.a.O., BVerwG vom 12.9.2007 Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 42, NdsOVG vom 27.7.2010 Az. 4 PA 175/10 , OVG Hamburg vom 26.10.2009 NJW 2010 S. 695, BayVGH vom 15.9.2009 Az. 11 C 08.442 ).
  • VGH Bayern, 02.06.2010 - 11 C 10.747

    Abgelehnter Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren; anschließende

    Demgegenüber hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht die Aufgabe, finanziell bedürftige Personen für prozessbedingte Kosten bzw. eingegangene Verpflichtungen nachträglich zu entschädigen (OVG NRW vom 18.2.2003 Az. 16 E 89/03 RdNr. 2; vom 13.3.2008 Az. 12 E 545/06 RdNr. 3; vom 23.6.2008 Az. 14 E 318/08 RdNr. 2; HambOVG vom 26.10.2009 Az. 5 So 178/09 RdNr. 10).
  • VGH Bayern, 29.11.2010 - 7 C 10.10397

    Klagerücknahme; Prozesskostenhilfe (Ablehnung); Beschwerde

    b) Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur dann in Betracht, wenn das Gericht über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entschieden hat, obwohl der Antrag - vor Beendigung des Rechtsstreits - entscheidungsreif (bewilligungsreif) war (vgl. hierzu z.B. BVerwG a.a.O., BVerwG vom 12.9.2007 Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 42, NdsOVG vom 27.7.2010 Az. 4 PA 175/10 , OVG Hamburg vom 26.10.2009 NJW 2010 S. 695, BayVGH vom 15.9.2009 Az. 11 C 08.442 ).Entscheidungsreif ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe allerdings erst dann, wenn das Gericht nach dem Sach- und Streitstand tatsächlich in der Lage ist, zu beurteilen, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
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